jb-x eBusiness-Suite und LMIV-Verordnung zum 13.12.2014
Allergen-Kennzeichnung in der jb-x eBusiness-Suite
(gem. Lebensmittelinformations-Verordnung 1169/2011 (LMIV) )
Passau, 04.12.2014 – Die im Oktober 2011 durch die Europäische Union erlassene Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft. Die EU-Verordnung besagt, dass Zutaten, die allergische Reaktionen oder Unverträglichkeiten auslösen können, zukünftig auch bei losen und unverpackten Lebensmitteln ausgewiesen werden müssen.
Folgende 14 Allergene sind verpflichtend zu deklarieren:
Glutenhaltiges Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme
Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse
Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse, einschließlich Laktose
Schalenfrüchte: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse
Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
Schwefeldioxid und Sulfite: in einer Konzentration von mehr als 10 mg pro Kilogramm oder Liter
Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
Die Angabe zu den oben genannten Stoffen ist ab dem 13. Dezember 2014 Pflicht. Für das Erstellen der Katalogdatei für die jb-x eBusiness-Suite bedeutet dies, eine klare „ja“ oder „nein“ Angabe für jedes Allergen und eine generelle Kennzeichnung pro Artikel, die besagt, dass der Artikel den Vorgaben der LMIV gekennzeichnet wurde.
Der Hinweis für Allergiker, dass eine mögliche Verunreinigung mit Allergenen im Produktionsprozess nicht auszuschließen ist, ist eine freiwillige Angabe der Lebensmittelanbieter („…kann Spuren von … enthalten“). Dieser Hinweis bezieht sich allerdings nicht auf den Inhalt einzelner Artikel oder der einzelnen Zutaten in Rezepten, sondern ausschließlich auf eine unbeabsichtigte Verunreinigung der Lebensmittel. Konkret bedeutet dies für die Lieferantenkataloge an jb-x, dass eine „kann“ Angabe bei den Allergenen nicht erlaubt ist. Der Hinweis könnte höchstens als freiwilliger Zusatz in der Artikelbeschreibung aufgeführt werden.
Weitere Informationen unter: http://www.bmel.de